Anrechenbarkeit von Balkonen & Terrassen

Allgemeines

Anrechenbarkeit von Balkonen, Terrassen, Loggien und Dachgärten
Amtliche Begründung der Wohnflächenverordnung:

  • Eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen.
  • Die Anrechnung von mehr 1/4 bis zur 1/2 kommt insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwendigen Balkon- oder Terrassengestaltungen in Betracht, die zu einem höheren Wohnwert des Balkons oder der Terrasse führen als im Normalfall gegeben.
  • Auch Abweichungen nach unten sind in Ausnahmefällen denkbar, etwas wenn ein Balkon auf seiner Lage nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist (z. B. EG- bzw. Hochparterrelage an stark befahrener Straßenkreuzung)

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